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Staatsanwaltschaft Koblenz – Adrian Leon Michalski Diebstahl

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Staatsanwaltschaft Koblenz

2020 Js 11966/20 – 2899 VRs

 

In der Strafsache gegen Adrian Leon Michalski wegen Diebstahls hat das Amtsgericht Montabaur unter Aktenzeichen 2020 Js 11966/20 in der Hauptverhandlung am 16.6.2020 die Einziehung von Wertersatz i. H. v. 930,00 EURO angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 10.07.2020 rechtskräftig.

 

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Urteilsgründen gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Tat geschädigt worden sind.

 

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Angeklagte Adrian Leon Michalski war in der Zeit Januar 2019 bis Dezember 2019 als Fahrer eines von der Deutschen Post AG eingesetzten Subunternehmens zur Leerung von Brifkästen im Bereich des vorderen Westerwalds eingesetzt. Den Umstand, dass die von ihm zu transportierenden Briefsendungen auch Glückwunsch- bzw. Trauerkarten enthielten, denen vielfach Bargeld beigelegt war, beschloss der Angeschuldigte zum eigenen Vorteil zu nutzen:

 

Nach Übernahme der Postsendungen untersuchte der Angeschuldigte die ihm anvertrauten Briefe anhand deren Haptik (Gewicht, Festigkeit des Inhalts usw.) auf Anhaltspunkte für aus seiner Sicht lohnende Inhalte. Die so ausgewählten Briefe öffnete er sodann mittels eines Messers, prüfte den Inhalt, entnahm aufgefundenes Bargeld bzw. Gutscheine, verklebte die Kuverts wieder und gab sie in den Postlauf zurück. In dieser Weise erlangte er im Tatzeitraum Geld und Gutscheine im Gesamtwert von 930,00 EURO.

 

Im Ermittlungs-/Vollstreckungsverfahren konnten Vermögenswerte sichergestellt werden.

 

Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.

 

Belehrung

 

Einziehung des Wertersatzes

 

Im Falle einer rechtskräftigen auf Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB ist ein sichergestellter, pfändbarer Gegenstand bzw. eine gepfändete Forderung oder ein gepfändetes sonstiges Recht dem durch die Straftat Verletzten, der einen Anspruch auf zumindest geldwerten Ersatz des Erlangten hätte, oder dessen Rechtsnachfolger zu übertragen. Ein Verwertungserlös wäre an ihn auszukehren

 

Der Wert des Erlangten ist, sofern gesichert, an einen durch die Tat Verletzten auszukehren, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung geltend macht. Er ist gehalten, seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft seinen Anspruch und kehrt den Wertersatz an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Urteilsgründen ablesen lässt. Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Auskehr zulässig ist oder nicht. Der Verletzte muss seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattlich Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, zu hören.

 

Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenem Versäumnis. Anderenfalls ist eine Auskehr nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.

 

Sollte indes der Betroffene, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richtet, den Verletzten befriedigt haben, so kann er im Umfang der Befriedigung einen Ausgleich aus der gesicherten Einziehungsmasse verlangen.

 

Sollte der Verletzte dem Betroffenen ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegen und Zahlung verlangen, aus dem sich der Anspruch auf Auskehr ergibt, so kann der Betroffene von der Vollstreckungsbehörde die Auskehr an den Verletzten verlangen.

 

Im Falle einer verfahrensbegleitenden Insolvenz des Betroffenen ist bei einem geldwerten Überschuss nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an den Verletzten, der ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO gegen den Betroffenen hat, auszukehren. Eine Auskehr ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2 Jahre verstrichen sind.

 

Die vorerwähnten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass über die Einziehung bzw. Einziehung von Wertersatz selbständig entschieden wird, d. h. wenn Gegenstände nachweislich deliktischer Herkunft sind, jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen bzw. der Täter nicht verfolgt werden kann bzw. ein Täter nicht ermittelbar ist und sich ein Verletzter ermitteln lässt.

 

Sonderfall Insolvenz

 

Ist einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlöschen die Sicherungsrechte an dem Gegenstand bzw. an dem Verwertungserlös, sobald der Insolvenzbeschlag greift.

 

Reicht die gesicherte Masse nicht aus, um die angemeldeten Rechte der Verletzten der Höhe nach zu befriedigen, so stellte die Staatsanwaltschaft selbst einen Insolvenzantrag, wenn zu erwarten ist, dass die Insolvenz eröffnet wird.

 

Verletzte aus diesen Straftaten können sich bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, unter dem Aktenzeichen 2020 Js 11966/20 – 2899 VRs melden.

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