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Erfolgreiche Klage: „Überteuertes Riester-Angebot der Gothaer ist rechtswidrig“

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Das Landgericht Köln hat dem BdV nach der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2019 weitestgehend Recht gegeben. BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein: „Die Gothaer darf unter anderem nicht mehr mit Muster-Produktinformationsblättern werben, die rechnerisch falsch und rechtswidrig sind.“

Wegweisend sei die Bestätigung des Gerichts, dass auch das sogenannte Produktinformationsblatt unter die Verbandsklage fällt. Dieses muss bei Riester-Renten besonderen Anforderungen genügen, um eine möglichst hohe Transparenz zu gewährleisten. „Es ist richtig, dass Verbraucherverbände wie wir vom Bund der Versicherten auch Unterlagen wie Produktinformationsblätter einer gerichtlichen Prüfung zuführen können“, so Kleinlein.

Nach Ansicht des Gerichts genügt das von der Gothaer erstellte Produktinformationsblatt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Gothaer habe zudem gegen gesetzliche Vorgaben bei den mit den Beiträgen verrechneten Abschlusskosten verstoßen. Diese sind bei bestimmten Lebensversicherungsverträgen gesetzlich gedeckelt. „Die Gothaer Riester-Rente „ReFlex“ ist ein Musterbeispiel für maßlos hohe Kosten“, sagt Kleinlein. Für einen Beispielvertrag mit 40 Jahren Laufzeit und einer Beitragssumme von 41.842 Euro werden Abschlusskosten in Höhe von 6.802 Euro verrechnet. Das sind über 160 Promille (Verwaltungskosten kommen noch hinzu). Die vorausbelasteten Abschlusskosten dürfen allerdings 25 Promille nicht übersteigen. Außerdem seien bei dem Produkt unzulässiger Weise zwei Kostenformen kombiniert worden. „Es grenzt an Betrug, dass bei den mit Steuermitteln finanzierten Riester-Renten aufsichtsrechtswidrig überhöhte Kosten angesetzt und diese dann durch falsche Darstellungen rechnerisch nicht nachvollziehbar ausgewiesen werden“, kritisiert Kleinlein.

Ein weiterer vom BdV kritisierter Punkt: Die Gothaer hat die für Riester-Verträge verpflichtende nominale Kapitalerhalt-Garantie nicht erfüllt. Laut verwendetem Muster-Produktinformationsblatt werden nur die eingezahlten Beiträge, aber nicht die geflossenen Zulagen garantiert.

Solche Verträge hätten nach Einschätzung des BdV gar nicht als förderfähige Riester-Verträge zertifiziert werden dürfen. Der BdV wird bei der dafür zuständigen Behörde – dem Bundeszentralamt für Steuern – erfragen, wie es dazu kommen konnte.

Quelle: Pressemitteilung BdV

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von factum
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